AGB Veranstaltungstechnik

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Veranstaltungstechnik)                                                    Stand: 01.01.2024

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages. Mit Unterzeichnung bestätigt der Kunde, diese Vertragsbedingungen als Bestandteil des Vertrages zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.

 

Auftragsbedingungen

  1. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich (E-Mails werden anerkannt) und ist erst nach Vertragsunterzeichnung verbindlich.
  2. Der Auftrag kann bis maximal vierzehn Tage vor dem Mietbeginn vom Mieter kostenlos storniert werden. Bei verspäteter Stornierung berechnet der Vermieter 50% des Mietvertrages. Nicht in Anspruch genommene vereinbarte Leistungen ohne Stornierung werden mit 100% des Auftragswertes berechnet.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Nichtvorlage eines gültigen Personalausweises oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung (gilt für Mitbürger anderer Nationalität) die Ausgabe der Mietgegenstände zu verweigern.
  4. Der Mieter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Gebühren

  1. Bei Übergabe des Materials ist die im Mietvertrag aufgeführte Kaution sowie die Hälfte des Mietpreises als Anzahlung in bar oder vorab als Banküberweisung zu entrichten. Der Zahlungseingang der Kaution wird durch den Vermieter quittiert und bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Equipments vom Vermieter zurückgezahlt. Der Mieter erhält eine Rechnung, ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer nach §19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Offene Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen an den Vermieter in bar oder per Banküberweisung zu entrichten.
  2. Für Lieferung / Abholung, sowie Auf-/ und Abbau des Equipments durch den Vermieter, können zusätzliche Kosten (siehe Mietvertrag) anfallen.
  3. Bei Dienstleistungsveranstaltungen muss eine Anzahlung in Höhe von mindestens 50%, spätestens sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn auf unser Geschäftskonto per Banküberweisung eingegangen sein.
  4. Der Mieter verpflichtet sich dazu, die gemieteten Geräte in einem sauberen Zustand zurück zugeben. Sollten die Geräte bei Rückgabe verschmutzt sein, wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50€ pro Gerät fällig. Der Vermieter kann für sämtliche Dienstleistungsveranstaltungen nachträglich eine Reinigungspauschale von maximal 100€ vom Mieter fordern. Das gilt auch wenn firmeneigenes Personal (DJ und/oder Techniker) anwesend war, die Geräte beim Abbau durch unsachgemäßen Umgang der Gäste überdurchschnittlich stark verschmutzt vorgefunden wurden oder in nicht vorher abgesprochenen Umgebungen (Sandboden, staubige Scheunen, ect.) aufgebaut wurden. Anfallende Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
  5. Der Auftraggeber ist vor Veranstaltungsbeginn dazu verpflichtet, sich über GEMA-rechtliche Gesetze zu informieren und für diese Kosten aufzukommen. Dieses gilt für alle DJ-Dienstleistungen, sämtliche technischen Vermietungen und den Playlist-Service. Die GEMA-Anmeldung übernimmt in jedem Fall der Auftraggeber.

 

Vermietung und Haftung

  1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bestellte Mietgegenstände. Für den Fall, dass bestellte Geräte nicht verfügbar sein sollten, behält sich der Vermieter vor, ein nach seinem Ermessen gleichwertiges Gerät zu liefern. Darüber hinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
  2. Der Vermieter stellt dem Mieter das in der Mietübersicht aufgeführte Equipment vollständig und in einem technisch einwandfreien Zustand zur Verfügung. Der Mieter ist verpflichtet, das Material bei Empfang auf dessen Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Funktionsmängel und Schäden sind bei Erhalt schriftlich festzuhalten. Nicht festgestellte Schäden bzw. spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters. Die Rücknahme der Mietgegenstände bestätigt nicht automatisch deren Schadensfreiheit!
  3. Der Mieter erhält eine ausführliche technische Einweisung für die gemieteten Geräte durch unser Fachpersonal. Vorgefertigte Bedienungsanleitungen ersetzen keine Einweisung, dienen lediglich zur Unterstützung. Der Mieter wird auf die Gefahr von erhöhtem Schalldruckpegel (Lautstärke), sowie der Gefahr von Sehschäden bei Beleuchtungssystemen hingewiesen. Für jeglichen Missbrauch während des Mietzeitraumes haftet der Mieter.
  4. Der Mieter ist bei Selbstabholung verpflichtet, das Material so aufzustellen, dass es vor Schäden, insbesondere Wasser- und Witterungsschäden, geschützt ist. Die verwendete Spannungsversorgung muss dem deutschen Standard (gültige VDE Bestimmungen) entsprechen. Die Spannungsversorgung über einen Stromerzeuger ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter gestattet. Alle Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keine Gefahr für Personen und Material darstellen können. Das Transportrisiko ab Übergabe des Equipments trägt allein der Mieter.
  5. Das Abspielen von Testtönen (z.B. für Belastungs- oder Basstests), sowie Audiodaten von schlechter Qualität die zur Schädigung des Equipments führen können, ist nicht gestattet. Für hierdurch entstandene Schäden ist der Mieter aufzukommen. Der Mieter wird ausführlich auf die Belastungsgrenzen des Equipments hingewiesen und hat diese zu vermeiden. Für Schäden durch eine fehlerhafte Spannungsversorgung haftet ebenfalls der Mieter.
  6. Der Mieter ist für die Einhaltung aller Gesetzte und Bestimmungen, sowohl für private-, als auch für öffentliche Veranstaltungen (insbesondere der BGV C1 Bestimmung) verpflichtet. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter für die Bereitstellung eines Stromanschlusses im Umkreis von 5m vom Technikaufbau. Die Art des Stromanschlusses ist dem Mietvertrag zu entnehmen. Sollte der geforderte Stromanschluss beim Eintreffen des Fachpersonals nicht bereit oder gar falsch liegen, kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, die vom Mieter getragen werden müssen.
  7. Bei Nichtfunktion einzelner gemieteter Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe, haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter maximal bis zur Höhe des vollen Mietpreises der defekten Geräte. Führt der Mangel trotz Regulierungs- oder Reparaturversuche durch den Vermieter zum kompletten Ausfall der Anlage erhöht sich die Haftung auf den gesamten Mietpreis. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  8. Der Vermieter kann nicht für den Ausfall der Geräte während der Mietzeit verantwortlich gemacht werden. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden des Mieters bei einem Systemausfall.
  9. Es werden jegliche Schadenersatzforderungen seitens des Mieters zurückgewiesen, wenn dieser ohne vorherige Beratung durch den Auftragnehmer eine konkrete Ausstattung gebucht hat, und diese letztendlich nicht den Anforderungen/Erwartungen entspricht bzw. nicht an die entsprechenden Gegebenheiten angepasst wurde. Wird seitens des Mieters bestimmtes Material gebucht, welches vor Ort durch Platzmangel oder technische Gegebenheiten nicht wie vereinbart aufgebaut werden kann, werden diese Geräte trotzdem voll berechnet, da sie bereitgestellt werden mussten.
  10. Werden die geliehenen Geräte schuldhaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag automatisch um diesen Zeitraum. Der Mieter ist bei verspäteter Rückgabe dazu verpflichtet, die vereinbarte Tagesmiete höchstens bis zum Anschaffungswert der Geräte an den Vermieter zu zahlen. Sollten dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe nachweislich weitere Kosten oder Verdienstausfälle entstehen, so sind diese vom Mieter zu erstatten.
  11. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen, Justierungen oder Reparaturen an den Mietgeräten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, es sei denn, er verfügt über die schriftliche Genehmigung des Vermieters. Ausgenommen hiervon ist die ordnungsmäßige Bedienung der Geräte. Sollte während des Betriebs ein Fehler festgestellt werden, ist der Vermieter unverzüglich über die Servicenummer telefonisch zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.
  12. Beim Abkleben von Kabeln hält der Auftraggeber im Vorfeld immer Rücksprache mit dem Auftragnehmer oder aber auch mit einem Ansprechpartner der Location, in der die Technik aufgebaut wird und stimmt somit den Gebrauch von Klebeband ab. Der Auftragnehmer weist jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers oder der Location für Kleberückstände oder aber auch Beschädigungen an Böden o.Ä. ab. Der Auftragnehmer versichert in allen Fällen hochwertiges Markenklebeband zu verwenden und weist darauf hin, dass gesetzliche Anforderungen für Stolpergefahren ect. eingehalten werden müssen.
  13. Wird der Auftragnehmer für einen PA-Service an einer auftraggebereigenen PA-Anlage gebucht, übernimmt der Auftraggeber sämtliche Verantwortungen für technische Veränderungen und Justierungen an der eigenen Beschallungsanlage und am Lautsprechermanagementsystem. Der Auftragnehmer haftet nicht für technische Ausfälle, Beschädigungen während des Betriebes und an Personen, sowie Schäden durch Langzeitnutzung.

 

Versicherung

  1. Bei Mängeln, die während der Mietzeit auftreten und die der Mieter oder Dritte nicht selbst zu verantworten haben, liegt die Nachweispflicht beim Mieter.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden bis zum Totalschaden/Totalverlust durch sich oder Dritte, der zwischen der Übergabe der Geräte und der Rückgabe eintritt. Im Schadensfall werden die Geräte von einer Firma fachmännisch repariert oder auf Neupreisbasis wiederbeschafft. Diese Kosten sind vom Mieter zu tragen. Für die Zeit bis zur Schadensregulierung muss der Mieter dem Vermieter die ggf. anfallenden Kosten für beschaffte Ersatzgeräte sowie ggf. entstandene Verdienstausfälle erstatten. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass gemietete Geräte von der eigenen Privathaftpflichtversicherung des Mieters ggf. nicht versichert sein könnten.

 

Dienstleistungsbedingungen

  1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Person zu benennen, die mögliche technische Schwierigkeiten während der Mietzeit beheben kann. Auf Wunsch kann diese Serviceleistung gegen Mehrkosten (siehe Mietübersicht) durch den Auftraggeber dazu gebucht werden.
  2. Wird von dem Mieter Fachpersonal für eine Veranstaltung zur Verfügung gestellt, ist diesem in allen technischen Angelegenheiten Folge zu leisten.
  3. Bei angeforderten Dienstleistungen, die von dem Vermieter in Form von Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber die gültigen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Arbeitszeitgesetz) einzuhalten. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, je nach Länge der Arbeitszeit, eine ausreichende Verpflegung für das Personal sicherzustellen. Der Umfang der Verpflegung wird nach Absprache mit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in der Dienstleistungsübersicht niedergeschrieben.
  4. Bei Tätigkeiten, bei denen es die Mitarbeiter nicht schaffen in ihrer Arbeitszeit wieder den Firmensitz zu erreichen, oder aber eine Rückfahrt von der Veranstaltung als unwirtschaftlich erachtet wird, verpflichtet sich der Auftraggeber eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Eine Buchungsbestätigung ist sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn beim Auftragnehmer vorzulegen.

 

Sonstiges

  1. Einzelne ungültige oder ungültig werdende Punkte dieses Vertrages berühren nicht dessen Gesamtgültigkeit.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende Vereinbarungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Technische und Preisliche Änderungen sind vorbehalten.
  3. Gerichtsstand und Er­füllungsort ist Hannover.

 

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